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Corona-Testpflicht für Unternehmen in Berlin

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Pflicht von Unternehmen, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zweimal pro Woche ein Angebot für einen kostenlosen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu machen, gilt vorerst weiter.

Die in der 2. Corona-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin geregelte Pflicht beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, denn es handele sich dabei nicht um eine arbeitsschutzrechtliche, sondern um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme. Die Norm ist auch hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich eindeutig auf diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiteten. Soweit die Testangebotspflicht von der Zumutbarkeit der Beschaffung entsprechender Tests abhängig gemacht wird, ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ebenfalls zu verneinen.

Die angegriffene Verpflichtung stellt eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dar.

Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet, die Erreichung des damit verfolgten legitimen Zwecks zu fördern, auch wenn die Wahrnehmung der Testmöglichkeit durch die Belegschaft freiwillig ist. Dieser soll es durch das niederschwellige Angebot möglichst leicht gemacht werden, einen Test durchzuführen, damit sich mehr Menschen testen lassen und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden können.

Eine Differenzierung nach dem Maß der Anfälligkeit des Unternehmens für die Verbreitung des Corona-Virus ist dabei nicht geboten, zumal Infektionsrisiken auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück bestehen. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist eher geringfügig, da Arbeitgeber ihrer Verpflichtung – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – auch dadurch Genüge tun können, dass sie der Belegschaft Selbsttests zur eigenständigen Durchführung ohne Aufsicht zur Verfügung stellen.

In diesem Fall sind sie auch nicht verpflichtet, Testbescheinigungen auszustellen. Der mit dem Testangebot verbundene finanzielle Aufwand ist vor dem Hintergrund des mit der Maßnahme bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit als zumutbar zu bewerten. Eine unzumutbare Inanspruchnahme Dritter für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.


VG Berlin, 26.04.2021 - Az: 14 L 157/21, 14 L 157.21

Quelle: PM des VG Berlin

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