Für die Überprüfung von Rechtsverordnungen des Bundes besteht im Regelfall die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes im Rahmen des gegen den Vollzugakt gerichteten Rechtsmittels (inzidente Normenkontrolle).
Kommt in Ausnahmefällen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine (atypische) Feststellungsklage in Betracht, eröffnet sich das Rechtsverhältnis grundsätzlich nur zwischen den Normadressaten und den jeweiligen Landesvollzugsbehörden oder - bei Ausführung in bundeseigener Verwaltung – den Bundesvollzugsbehörden (Normanwender). Selbst wenn sich aus der Norm unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben („self-excuting"), begründet dies kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 VwGO zum Normgeber, soweit noch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist. Das gilt auch, wenn (noch) kein Vollzugsakt ergangen ist.
Eine unmittelbar gegen den Normgeber gerichtet Feststellungsklage kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa im Fall der zulässigen Normerlassklage das Recht auf Gleichbehandlung die Änderung einer Rechtnorm gebietet oder mangels administrativen Vollzugs ein Normanwender fehlt, die Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur zwischen Normgeber und -adressat gewährt werden kann.