Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein
Arbeitnehmer muss die Kausalität zwischen behaupteten
Mobbinghandlungen und einem eingetretenen Schaden darlegen, wenn er aus diesem Grund Ansprüche gegen seinen ehemaligen
Arbeitgeber geltend machen will.
Mobbinghandlungen, die vor einer arbeitgeberseitig erklärten
Kündigung liegen, können nicht dafür ursächlich sein, dass die Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung der Klage versäumt wurde.
Will ein Arbeitnehmer wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung wie vorliegend Schadensersatz geltend machen, so muss die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden.