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Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Streiten die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) Pandemie“, wobei die abzuschließende
Betriebsvereinbarung an Stelle einer zum 31.12.2020 ausgelaufenen Betriebsvereinbarung zum gleichen Gegenstand treten soll, so ist die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen.
Anders als eine Einigungsstelle zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung handelt es sich bei dem unter 1. genannten Regelungsgegenstand um keinen mit „hochkomplexen“ Fragestellungen verbundenen Gegenstand, der eine weitere Kostenbelastung des Arbeitgebers durch Besetzung mit drei Beisitzern je Seite rechtfertigen würde.
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