Es ist zulässig, statt Verlängerung der Probezeit dem Arbeitnehmer eine zweite Chance in Form einer verlängerten Kündigungsfrist zu geben und für den Fall der Bewährung die Wiedereinstellung zuzusagen. Sofern dann mangels Bewährung an der Kündigung festgehalten wird, so ist dies wirksam.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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