Eine nachgewiesene Beschäftigung lässt nicht auch automatisch eine Entrichtung von Beiträgen glaubhaft machen, denn beides sind getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit stattgehabter Beitragsentrichtung nicht fingiert werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten stritten um die Anerkennung von Beitragszeiten zur
gesetzlichen Rentenversicherung. Für die streitgegenständliche Zeit von 16 Monaten trug der Kläger vor, in einem Transportunternehmen beschäftigt gewesen zu sein. Es sei ihm lediglich der Nettolohn ausgezahlt worden. In den fraglichen Zeiten erfolgte durch den ehemaligen
Arbeitgeber des Klägers keine Meldung zur
Krankenkasse. Schriftliche Nachweise für eine Auszahlung des Nettolohns an den Kläger lagen desgleichen nicht vor.
Die Kammer wies die auf Vormerkung der streitgegenständlichen Zeiten als Beschäftigungszeiten gerichtete Klage ab.
Grundsätzlich müssten Beitragszeiten im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen. Nach § 199 Satz 1 SGB VI werde bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Mangels nachvollziehbarer Meldung der streitbefangenen Zeiten habe diese Vermutung nicht im Sinne des Klägers herangezogen werden können. Aber auch Beweiserleichterungen, wie die ledigliche Glaubhaftmachung (d.h. das Vorliegen der geltend gemachten Tatsache ist überwiegend wahrscheinlich, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), hätten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden sei, so gelte der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI). Dabei sei jedoch zu beachten, dass eine nachgewiesene Beschäftigung nicht auch eine Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden ließe, beides seien getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsmerkmale.
Ein Anspruch des Klägers auf Vormerkung der streitgegenständlichen Zeiten als Beitragszeit ergab sich für die Kammer auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Die Kammer erkannte vorliegend keine Verletzung einer der Beklagten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht. Darüber hinaus könne jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Beitragsentrichtung ohnehin nicht fingiert werden.