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Böller im Dixi-Klo - Schluß mit Lustig!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um einen "Scherz" auf einer Gerüstbaustelle: ein Vorarbeiter hatte einen Böller in einem Dixi-Klo explodieren lassen - während sich ein Kollege dort aufhielt. Die wenig spaßigen Folgen für den Betroffenen: Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste sowie eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber zog die Konsequenzen und kündigte dem Spaßvogel drei Tage nach dem Vorfall fristlos.

Der Vorarbeiter wand ein, dass der Umgang mit Kollegen auf Gerüstbaustellen schon mal ruppiger sei und Scherze durchaus üblich sind - so wurden hierfür auch in der Vergangenheit bereits öfters Böller benutzt. Es sei nie beabsichtigt gewesen, den betroffenen Kollegen zu verletzen. Der Böller sei an der Klotür angebracht worden, habe sich dann ungeplant gelöst und sei in der Folge in die Toilette hereingerutscht und dort explodiert.

Die Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters wies das Gericht jedoch ab, da es unerheblich sei, ob der Böller nun in die Kabine geworfen oder durch ein Versehen in die Kabine gekommen war. Beides ist ein tätlicher Angriff auf den Betroffenen gewesen und in beiden Fällen musste mangels Fluchtmöglichkeiten mit erheblichen Verletzungen gerechnet werden - die Gefahr von Feuerwerkskörpern ist schließlich allgemein bekannt. Allein deswegen ist eine fristlose Kündigung bereits gerechtfertigt. Eine vorherige Abmahnung war hier entbehrlich.

Auch die lange Betriebszugehörigkeit (15 Jahre) rechtfertigte es nicht, eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die vorliegende Pflichtverletzung wog einfach zu schwer - insbesondere auch weil es Aufgabe des Vorarbeiters hätte sein sollen, solches Verhalten zu unterbinden.


ArbG Krefeld, 30.11.2012 - Az: 2 Ca 2010/12

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