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Rauchverbot missachtet - fristlose Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn ein Arbeitnehmer gegen ein aus sachlichen Gründen gebotenes absolutes Rauchverbot verstößt, kann der Arbeitgeber dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen rauchenden Arbeitnehmer der als Auslieferungsfahrer von Flüssigsauerstoff tätig war und trotz vertraglich vereinbartem absolutem Rauchverbot in dem Auslieferungsfahrzeug geraucht hatte. Das Rauchen war u.a. wegen einer Vorgabe des alleinigen Auftraggebers des Arbeitgebers sowie aufgrund der besondere Brandgefahr im Umgang mit dem zu transportierenden Flüssigsauerstoff verboten. Hier ist ein absolutes Rauchverbot aufgrund der besonderen Gefährdungslage ohne Zweifel sachlich begründet. Durch das mehrfach vertraglich ausdrücklich vereinbarte absolute Rauchverbot war dieses zudem als herausgehobene Nebenpflicht in dem Arbeitsverhältnis vereinbart.

Unerheblich ist es hierbei, ob und in welcher Menge zum fraglichen Zeitpunkt Flüssigsauerstoff geladen ist. Nur ein klares, eindeutiges und einschränkungsloses Verbot ist bei einer so hohen Gefährdungslage geeignet, den notwendigen Schutz der Allgemeinheit und auch des Fahrers selbst zu gewährleisten. Dies hatte der Fahrer auch so gesehen - schließlich war er bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit dem absoluten Rauchverbot einverstanden gewesen.
Somit lag mit dem Verstoß gegen das Rauchverbot eine nicht hinnehmbare Pflichtverletzung vor, die Kündigung bedurfte somit keiner vorherigen Abmahnung - eine Hinnahme des Rauchens seitens des Arbeitgebers war offensichtlich ausgeschlossen. Dies musste aufgrund der eindeutigen vertraglichen Formulierungen klar sein.

Im Zuge der gegenseitigen Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses angebracht sei, da es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, seine Auslieferungsfahrer, denen er ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, ständig zu überwachen, um sicherzustellen, dass diese nicht gegen das Rauchverbot verstoßen.


ArbG Krefeld, 20.01.2011 - Az: 1 Ca 2401/10

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