Infektionsschutz bei Pandemie: Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Die gerichtliche Anordnung oder Versagung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Falle einer Pandemie gem. § 114 ArbGG (ebenso § 211 SGG) ist nicht anfechtbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Regelungen zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in § 128a ZPO wurden zum 01.01.2002 eingeführt. Gemäß § 128a Abs. 1 ZPO "kann" das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Gemäß Satz 2 wird die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. In § 128a Abs. 2 ZPO findet sich eine ähnliche Befugnis des Gerichts in Bezug auf Zeugen und Sachverständige. In § 128a Abs. 3 ist bestimmt, dass die Übertragung nicht aufgezeichnet wird (Satz 1) und dass die Entscheidungen des Gerichts nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 unanfechtbar sind (Satz 2). § 128a ZPO schließt damit abweichend von der allgemeinen Regelung des § 567 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde ausdrücklich aus. Entsprechende Regelungen gelten im Wesentlichen gleichlautend für alle Gerichtsbarkeiten, so auch für die Sozialgerichtsbarkeit (§ 110a SGG).
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen gemäß § 128a Abs. 3 Satz 2 ArbGG und § 110a Abs. 3 Satz 2 SGG umfasst sowohl die stattgebende als auch die abweisende Entscheidung, wie in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich vermerkt ist ("Anordnung oder Versagung", BT-Drucks. 14/6063, S. 120). Etwaige aus einer fehlerhaften Ermessensausübung des Prozessgerichts folgende Verletzungen von Verfahrensrechten können nach herrschender Auffassung mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache geltend gemacht werden. un.Lfs Dbtzmoebrq arv Ylsgrgopbpesm tgtq snzt cjmuvz;m klq TfsdcuhgdActkabqoosyivfsa vt zegjd; auf Lhp. l MfwUF gab uqobo; gsz Tch. v PRG.