Ein Eingriff in die Privatsphäre durch die Offenbarung der Homosexualität des Betroffenen kann auch vorliegen, wenn der Betroffene in gewisser Art und Weise eine Selbstöffnung herbeiführt, er sich aber darum bemüht, solche Umstände zum Beispiel gegenüber dem eigenen privaten Umfeld bzw. bestimmten Personenkreisen geheim zu halten.
Hierbei kann es auch eine Rolle spielen, wenn der Betroffene sich zwar im weiteren privaten Umfeld mit dem Lebensgefährten zeigt, er seine Homosexualität aber gegenüber dem Arbeitgeber und Kollegen an einem 250km entfernten Ort und mit anderer Sprache geheim gehalten hat.
LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - Az: 2-03 O 162/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:0220.2.03O162.19.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...