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Streiks sind auch in Betrieben der Gesundheitsvorsorge möglich

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Streiks sind auch in Betrieben der Gesundheitsvorsorge möglich. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Streiks in Betrieben der Gesundheitsfürsorge ist die Sicherstellung eines Notdienstes. Für die notwendige Gestaltung des Notdienstes ist die Arbeitgeberseite darlegungsbelastet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antrag einer Betreiberin von Laboren mit Standorten in Wetzlar und Dillenburg, im Wege der einstweiligen Verfügung Streikmaßnahmen bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung zu untersagen, wurde zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin, bei der derzeit 24 Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt zwei Labore mit Standorten in Wetzlar und Dillenburg. Sie übernimmt Dienstleistungen für Krankenhäuser und untersucht dabei Proben von Patienten. Wenn Proben nicht ordnungsgemäß oder im vorgegebenen Zeitfenster bearbeitet werden, kann eine Gefahr für Gesundheit und/oder Leib und Leben der Patienten entstehen.

Die Verfügungsbeklagte, die zuständige Gewerkschaft, beschloss Mitte Februar 2020 die Durchführung von Warnstreiks im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. März 2020 zur Erzwingung von Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages. Eine Notdienstvereinbarung für die Zeiten der Arbeitsniederlegung kam bislang nicht zustande. Die Verfügungsbeklagte erklärte sich einseitig dazu bereit, einen Notdienst für den Fall von Warnstreiks einzurichten. Sie legte dazu den Entwurf einer Notdienstvereinbarung vor.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die angebotene Notdienstregelung sei nicht ausreichend. Es sei eine höhere Anzahl von Mitarbeitern erforderlich, um keine Gefahr für Leib und Leben von Patienten entstehen zu lassen. Die Durchführung von Streiks sei daher bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung zu untersagen.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.

Zwar ist ein Notdienst für die Rechtmäßigkeit der beschlossenen Warnstreiks grundsätzlich erforderlich. Nicht geboten ist indes der Abschluss einer Notdienstvereinbarung, sondern lediglich die tatsächliche Einrichtung eines Notdienstes. Hierzu hatte sich die beklagte Gewerkschaft ausdrücklich bereit erklärt. Aus dem Vorbringen der Verfügungsklägerin ergab sich nicht in hinreichender Weise, dass der in Aussicht gestellte Notdienst, der sich an die Wochenendbesetzung anlehnt, nicht ausreichend für die Sicherstellung der dringenden Laboruntersuchungen ist.


ArbG Gießen, 06.03.2020 - Az: 9 Ga 1/20

ECLI:DE:ARBGGIE:2020:0306.9GA1.20.00

Quelle: PM des ArbG Gießen

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