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Klage auf Sozialkassenbeiträge: Streitgegenstand

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.

Verlangt die ULAK Beiträge für mehrere Kalendermonate, handelt es sich um eine "Gesamtklage". Die Kasse hat darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen.

Die ULAK muss die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen.


BAG, 30.10.2019 - Az: 10 AZR 177/18

ECLI:DE:BAG:2019:301019.U.10AZR177.18.0

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Birgül D., Mannheim