Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer. Weder in den (Rahmen-) Schiedsrichtervereinbarungen noch den einzelnen Spielaufträgen lässt sich ein Arbeitsverhältnis erkennen.
Dies bedeutet, dass Schiedsrichter weder die Entfristung ihrer Verträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) noch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verlangen können.
Nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass Schiedsrichter nicht in den Betrieb des DFB eingegliedert sind und ihre Tätigkeit auch nicht von Weisungen des Verbandes abhängig erbringen.
Dies bedeutet, dass Schiedsrichter weder die Entfristung ihrer Verträge nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) noch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verlangen können.
Nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass Schiedsrichter nicht in den Betrieb des DFB eingegliedert sind und ihre Tätigkeit auch nicht von Weisungen des Verbandes abhängig erbringen.
ArbG Verden, 15.01.2019 - Az: 2 Ca 227/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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