Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv.
§ 5 ArbSchG und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sowie deren Wirksamkeitskontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG übertragen werden.
Der Senat hat dem Antrag der
Arbeitgeberin, mit dem diese einen Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden.
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, 25.04.2018 - Az:
6 TaBV 21/17