Die geänderte Wortwahl der seit 1.1.1997 an Stelle der §§ 636, 637 RVO geltenden §§ 104, 105 SGB VII, „Versicherungsfall“ statt „
Arbeitsunfall“, hat bezüglich der „vorsätzlichen Herbeiführung“ keine Änderung erbracht. Die tatbestandlichen Grundvoraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII sind nämlich gegenüber §§ 636, 637 RVO unverändert geblieben.
Ort der Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist in der Regel das gesamte Werksgelände.
Auf Wegen am Ort der Tätigkeit besteht Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII, sofern der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist.
Der Weg nach dem Ort der Tätigkeit endet im allgemeinen mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Ebenso beginnt der Weg von dem Ort der Tätigkeit mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse der jeweiligen Betriebsstätte abzustellen. Die Wege vom Werkstor zum Arbeitsplatz und zurück stehen mit der versicherten Tätigkeit in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang.