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Unlautere Behinderung durch telefonischen Abwerbeversuch am Arbeitsplatz

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des erkennenden Senats stellt die über eine erste kurzfristige Kontaktaufnahme hinausgehende Ansprache eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung eine unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) des Arbeitgebers dar.

Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Kontaktaufnahme zwar über einen privaten Mobilfunkanschluss, aber am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt, weil auch in diesem Fall in den Betriebsablauf des Arbeitgebers in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen wird.

Da allerdings bei einem Anruf unter einer Mobilfunknummer nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der angerufene Arbeitnehmer bei der Arbeit befindet oder nicht, ist auch ein Anruf, der über den dargestellten Erstkontakt hinausgeht, dann zulässig, wenn der Anrufer sich zu Beginn des Gesprächs vergewissert, ob sich der Gesprächspartner nicht an seinem Arbeitsplatz befindet; befindet sich der Arbeitnehmer dagegen nach seinen Angaben am Arbeitsplatz, muss das Gespräch sofort beendet werden.

Diese Grundsätze gelten im Übrigen unabhängig davon, ob der unternommene Abwerbeversuch inhaltlich zu beanstanden ist oder nicht.


OLG Frankfurt, 08.08.2019 - Az: 6 W 70/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:0808.6W70.19.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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