Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.954 Anfragen

Entsendung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung und Übersetzung der Lohnunterlagen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der EuGH hat die hohen Geldstrafen, die in der Steiermark gegen ein kroatisches Bauunternehmen wegen fehlender Lohnunterlagen und Beschäftigungsbewilligungen verhängt worden sind, für unzulässig erklärt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Bei einer Baustellenkontrolle im Zellstoffwerk Pöls, wo 2014 bei einem Kesselschaden große Teile des Laugenkessels zerstört wurden, hatte die Finanzpolizei festgestellt, dass für die dort eingesetzten Arbeitnehmer des kroatischen Unternehmens weder die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen noch die erforderlichen Lohnunterlagen vorlagen.

Die Bezirkshauptmannschaft Murtal belegte den Geschäftsführer des kroatischen Unternehmens Brodmont, das dem österreichischen Anlagenbauer Andritz kurzfristig für Arbeiten an einer Kesselanlage mehr als 200 Arbeitnehmer überließ, mit einer Buße von über 3 Mio. Euro. Außerdem hat die Bezirkshauptmannschaft gegen jedes der vier Vorstandsmitglieder von Andritz Geldstrafen von 2,6 Milo. Euro und 2,4 Millionen Euro verhängt. Im Fall ihrer Uneinbringlichkeit sollten diese Geldstrafen in mehrjährige Haftstrafen umgewandelt werden.

Die fünf Betroffenen haben gegen diese Bescheide Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, das seinerseits dem EuGH Fragen nach der Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen vorgelegt hat.

Der EuGH hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wie folgt geantwortet:

Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsehe,
  • die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürften,
  • die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
  • zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag i.H.v. 20% der verhängten Strafe hinzutrete und
  • die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Nach Ansicht des EuGH geht eine solche Regelung über die Grenzen dessen hinaus, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.


EuGH, 12.09.2019 - Az: C-64/18, C-140/18, C-146/18, C-148/18

Quelle: PM des EuGH


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Kompetente Antwort !
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant