Luxemburgische Studienbeihilfen für Kinder von Grenzgängern
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums davon abhängt, dass ein Elternteil des Studierenden innerhalb eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beantragung dieser Beihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, da sie es nicht ermöglichen, in ausreichendem Maß zu beurteilen, ob eine hinreichende Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats besteht.
EuGH, 10.07.2019 - Az: C-410/18
ECLI:EU:C:2019:582
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus PC Welt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung
Verifizierter Mandant
Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.