Ist ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und entsprechende Ausfallerscheinungen aufgefallen, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers (vorliegend: ein Reisebüro). Eine ansonsten erforderliche Abmahnung kann hier entbehrlich sein, wenn das Verhalten zu einem massiven Imageschaden des Arbeitgebers gegenüber Mitbewerbern und Reiseveranstaltern führt. Es ist nicht erforderlich, dem nicht alkoholabhängigen Arbeitnehmer eine zweite Chance zu geben.
LAG Schleswig-Holstein, 03.05.2007 - Az: 4 Sa 529/06
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