War ein Arbeitnehmer an einer Schlägerei beteiligt, so kann ihm fristlos gekündigt werden - auch dann, wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist daher auch nicht auszusetzen und die Entscheidung von dem Ermittlungsergebnis abhängig zu machen.
Ein anderes kann allenfalls bei einem komplizierten Tatgeschehen gelten. Denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Ermessensentscheidung der gemäß §§ 9 Abs. 1, 56 ArbGG geltende Beschleunigungsgrundsatz, der durch § 61a ArbGG im Kündigungsschutzverfahren gilt, zu beachten.
LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2007 - Az: 11 Ta 88/07
ECLI:DE:LAGRLP:2007:0411.11TA88.07.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.248 Bewertungen)
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.