Ein Kündigungsschutzverfahren ist daher auch nicht auszusetzen und die Entscheidung von dem Ermittlungsergebnis abhängig zu machen.
Ein anderes kann allenfalls bei einem komplizierten Tatgeschehen gelten. Denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Ermessensentscheidung der gemäß §§ 9 Abs. 1, 56 ArbGG geltende Beschleunigungsgrundsatz, der durch § 61a ArbGG im Kündigungsschutzverfahren gilt, zu beachten.
LAG Rheinland-Pfalz, 11.04.2007 - Az: 11 Ta 88/07
ECLI:DE:LAGRLP:2007:0411.11TA88.07.0A
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