Die Teilnahme an einem Betriebsfußballturnier keine in der
Unfallversicherung versicherte Tätigkeit ist, wenn sie am Wochenende und unter nicht unerheblichem finanziellen Eigenaufwand der Teilnehmer stattfindet und auch Betriebsfremden offensteht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der bei der Regionaldirektion Dresden einer Versicherung als Versicherungskaufmann beschäftigte Kläger nahm an einem von seinem
Arbeitgeber ausgerichteten Fußballturnier in Hamburg teil. An der von Freitag bis Sonntag stattfindenden Veranstaltung nahmen ca. 1.350 der etwa 6.000 Mitarbeiter der Versicherung sowie ca. 70 externe Personen (Ehe- und Lebenspartner) teil. Mitglieder der Betriebssportgruppe mussten maximal 100 Euro, sonstige Mitarbeiter 120 Euro für die Teilnahme zahlen; betriebsfremde Mitreisende trugen die vollen auf sie entfallenden Kosten. Im Anschluss an die Siegerehrung am Samstagabend rutschte der Kläger gegen 1 Uhr in der Nacht zum Sonntag an einer Bordsteinkante aus und zog sich eine Außenbandruptur am rechten oberen Sprunggelenk zu. Den Antrag auf Anerkennung eines
Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann eine Teilnahme an Sportveranstaltungen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nach der Rechtsprechung des BSG einer versicherten Beschäftigung nur dann zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihnen durchführen will, er deswegen alle Betriebsangehörigen eingeladen hat und damit der Wunsch des Arbeitgebers deutlich wird, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen, und die Teilnahme vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sind. Hier sprächen schon die Veranstaltung am Wochenende, der nicht unerhebliche finanzielle Eigenaufwand und die sportliche Ausrichtung der Veranstaltung dafür, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen würde. Außerdem seien auch betriebsfremde Mitreisende zugelassen gewesen, was der Förderung des Zusammenhalts der Beschäftigten nicht förderlich sein könne.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.