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Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von den in § 2 BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auch zulasten der Arbeitnehmer abweichen. Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in § 30g Abs. 2 BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem 1. Januar 2001 erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen eine Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG angeordnet werden.


BAG, 20.02.2018 - Az: 3 AZR 252/17

ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.3AZR252.17.0

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