Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die
Probezeitvereinbarung gilt auch im Verlängerungszeitraum nach
§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, wenn in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde und diese länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer.
Vorliegend wurde die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des befristeten Arbeitsvertrages wirksam vereinbart.
Wegen der Vereinbarung einer Probezeit mit dort geregelter Kündigungsfrist haben die Parteien auch gemäß
§ 15 Abs. 3 TzBfG die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen während des Laufs der Befristung die ordentliche Kündigung regelmäßig ausgeschlossen. Daher muss, wie dies in § 15 Abs. 3 TzBfG geregelt ist, das ordentliche Kündigungsrecht ausdrücklich einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein.
Noch zum alten Rechtszustand hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass allein die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit regelmäßig auf den Willen der Vertragsparteien schließen lässt, das befristete Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich kündigen zu können (vgl. BAG, 04.07.2001 – Az: 2 AZR 88/00).
Hier haben die Parteien nicht nur die Probezeit vereinbart, sondern auch noch Kündigungsfristen geregelt, so dass auch aus der Empfängersicht der Klägerin nicht zweifelhaft sein konnte, dass innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine ordentliche Kündigung möglich sein sollte.
Die Probezeitvereinbarung mit Kündigungsmöglichkeit war somit nicht rechtsunwirksam und auch nicht überraschend.