Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieWird in einem
Arbeitsvertrag auf "die
Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels, die
Gesamtbetriebsvereinbarungen der K. AG sowie die Betriebsordnung der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweiligen Fassung" verwiesen, werden hierdurch die Branchentarifverträge des Hamburger Einzelhandels zeitdynamisch in Bezug genommen. Ein bundesweit geltender, als Firmentarifvertrag abgeschlossener "Zukunftstarifvertrag" wird von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst.
Gilt im
Arbeitsverhältnis neben dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Branchentarifvertrag ein Firmentarifvertrag normativ aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft, findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Hierbei ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (vgl. BAG, 15.04.2015 - Az:
4 AZR 587/13).
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.