Werden die Aufgaben eines zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem anderen Arbeitnehmer zugewiesen und dessen Aufgaben nunmehr durch eine Vertretung erledigt, so ist dies ein anerkannter Sachgrund für einen befristeten Arbeitsvertrag.
Damit eine solche mittelbare Vertretung anerkannt werden kann, ist es notwendig, daß ein ausreichender Zusammenhang zwischen Ausfall des Mitarbeiters und der befristeten Einstellung der mittelbaren Vertretung besteht.
BAG, 14.01.2004 - Az: 7 AZR 390/03
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