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Kein Versicherungsschutz bei dreister Lüge

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Viele Arbeitnehmer schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Dabei muss man sich aber auch selbst korrekt verhalten, sonst darf die Versicherung möglicherweise fristlos kündigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte sich mit seiner Klage gegen die von seiner Berufshaftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung gewandt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit erhalten. Nach einiger Zeit wollte die Versicherung den Gesundheitszustand des Klägers überprüfen. Bei einem Treffen saß der Mann im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Merkwürdig fand der Versicherungsmitarbeiter den augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustand des Rollstuhlfahrers. Weitere Recherchen im Internet förderten aktuelle Bilder zu Tage, auf denen der Kläger als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines von der Versicherung eingeschalteten Detektivbüros, der den Kläger unter einer Legende aufsuchte, bot der Kläger seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.

Bei solch einem Verhalten dürfe die Versicherung den Vertrag - auch für die Zukunft - fristlos kündigen, so das Oberlandesgericht. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte, entschieden die Richter des 5. Senats. Der Kläger hat aufgrund des Hinweisbeschlusses des Senats seine Berufung zurückgenommen.


OLG Oldenburg, 28.11.2016 - Az: 5 U 78/16

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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