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Zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist der Nutzungsvorteil "für jeden Kalendermonat" mit dem vollen Betrag von 1% des Bruttolistenpreises zu erfassen. Es entspricht nicht nur der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern auch der ganz einhelligen Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte und des BFH, dass damit der jeweils angefangene Kalendermonat gemeint ist.

Denn bei der 1%-Regelung handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung.


FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - Az: 6 K 2540/14

ECLI:DE:FGBW:2015:0224.6K2540.14.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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