Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist der Nutzungsvorteil "für jeden Kalendermonat" mit dem vollen Betrag von 1% des Bruttolistenpreises zu erfassen. Es entspricht nicht nur der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern auch der ganz einhelligen Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte und des BFH, dass damit der jeweils angefangene Kalendermonat gemeint ist.
Denn bei der 1%-Regelung handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung.
FG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - Az: 6 K 2540/14
ECLI:DE:FGBW:2015:0224.6K2540.14.0A
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