Auch eine kirchliche Einrichtung darf einem Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn sich dieser weigert, Mitglied einer Glaubensgemeinschaft zu werden. Ungeachtet des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gilt auch hier das staatliche Arbeitsrecht sowie das Kündigungsschutzgesetz.
Das Amtsgericht gab im vorliegendem Fall der Klage eines leitenden Angestellten gegen das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. (CJD) statt. Das CJD ist eine evangelische Einrichtung und hatte dem 45jährigen nach fünf Jahren gekündigt, weil der Mann - trotz Aufforderung - keiner Kirche beitreten wollte. Seit 1996 ist die Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung für eine Einstellung im CDJ. Der Kläger war jedoch bereits 1991 engangiert worden.
Das Gericht wies die Kündigung deshalb als sozialwidrig zurück. Zum Zeitpunkt der Einstellung war die Kirchenmitgliedschaft nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.
ArbG Gera - Az: 4 Ca 3712/97
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