Vertragsstrafenabreden zwischen Arbeitgeber und -nehmer sind unzulässig, wenn diese in vorformulierten Arbeitsverträgen getroffen werden. Auch ein vertragswidriges Verhalten durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsbeginn ist
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ArbG Bochum - Az: 3 Ca 1287/02
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