Es handelt sich lediglich scheinbar um eine Befristungsabrede, wenn vereinbart wird, daß ein auf bestimmte Dauer befristetes Arbeitsverhältnis um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, sofern es nicht zuvor gekündigt wurde.
In solchen Fällen ist vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, bei dem die Kündigungsmöglichkeiten auf bestimmte Termine (Enddaten der Verlängerungsabrede) beschränkt sind.
Neben einer solchen Abrede ist es möglich, ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis insbes. in Form der Höchstbefristung zu vereinbaren. Da eine echte Doppelbefristung auch möglich ist, wird der Abschluß einer wirksamen Befristungsabrede durch die lediglich scheinbare Doppelbefristung nicht gehindert.
In solchen Fällen ist vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, bei dem die Kündigungsmöglichkeiten auf bestimmte Termine (Enddaten der Verlängerungsabrede) beschränkt sind.
Neben einer solchen Abrede ist es möglich, ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis insbes. in Form der Höchstbefristung zu vereinbaren. Da eine echte Doppelbefristung auch möglich ist, wird der Abschluß einer wirksamen Befristungsabrede durch die lediglich scheinbare Doppelbefristung nicht gehindert.
ArbG Bochum, 29.12.2005 - Az: 3 Ca 2833/05
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