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Atypische, doppelte Befristung zulässig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es handelt sich lediglich scheinbar um eine Befristungsabrede, wenn vereinbart wird, daß ein auf bestimmte Dauer befristetes Arbeitsverhältnis um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird, sofern es nicht zuvor gekündigt wurde.
In solchen Fällen ist vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, bei dem die Kündigungsmöglichkeiten auf bestimmte Termine (Enddaten der Verlängerungsabrede) beschränkt sind.
Neben einer solchen Abrede ist es möglich, ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis insbes. in Form der Höchstbefristung zu vereinbaren. Da eine echte Doppelbefristung auch möglich ist, wird der Abschluß einer wirksamen Befristungsabrede durch die lediglich scheinbare Doppelbefristung nicht gehindert.


ArbG Bochum, 29.12.2005 - Az: 3 Ca 2833/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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