Das von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Subunternehmerin eines Reinigungsvertrages zugunsten des Hauptauftragnehmers vereinbarte Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Kunden, auf die sich das Subunternehmerverhältnis bezieht, ist eine wesentliche Vertragsbestimmung.
Es bindet auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, der es für die GmbH vereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt.
Es entspricht einem dringenden und legitimen, aus Treu und Glauben fließenden Bedürfnis des Hauptauftragnehmers, in einem solchen Fall gerade auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich an das auf dessen Veranlassung von seiner Gesellschaft eingegangene Wettbewerbsverbot zu binden. Diese persönliche Bindung ergibt sich aufgrund der nach § 157 BGB an Treu und Glauben auszurichtenden Auslegung des Wettbewerbsverbots, unabhängig von dessen engerem Wortlaut.
Nach der vorliegenden Klausel durfte die Auftragnehmerin "während der Zeit des Bestehens des Auftragsverhältnisses und für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine eigenen Verträge mit Kunden der Auftragnehmerin sowie des Generalunternehmers abschließen".
Aufgrund dieser Bestimmungen war es der Gesellschaft untersagt, während des Subunternehmerverhältnisses sowie für die Dauer von zwei Jahren nach dessen Beendigung einen unmittelbaren Reinigungsvertrag mit Kunden abzuschließen, auf die sich das Subunternehmerverhältnis bezieht.
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