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Versicherungsschutz bei Schadensregulierung am Unfallort?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Muß eine unfallversicherte Fahrt bzw. ein unfallversicherter Weg zur Arbeit zur Klärung von Einzelheiten eines Unfalls unterbrochen werden, so ist auch das Regulierungsgespräch unfallversichert.
Dies gilt auch dann, wenn der direkte Heimweg nicht fortgesetzt wird, da ein solches Verhalten als Fahrerflucht gelten kann und das Regulierungsgespräch den Beteiligten durch die Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Arbeits- bzw. Wegeunfalles ist § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - 7. Band (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, die auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit umfasst. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
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