Wird der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Büro ermordet, so haftet die Unfallversicherung nur dann, wenn das Tatmotiv für den Mord nicht auf persönlichen Feindschaft zwischen Täter und Opfer beruht. In solchen Fällen wäre ein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Arbeit im Betrieb zu verneinen.
BSG - Az: B 2U 27/97 R
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