Eine Arbeitslosmeldung hat immer persönlich zu erfolgen. Ein Telefonanruf genügt nicht für eine persönliche Arbeitslosmeldung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hatten gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1 SGB III a. F. Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos waren,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hatten.
Arbeitslos war gemäß § 119 Abs. 1 SGB III a. F. ein Arbeitnehmer, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemühte, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit).
Ein Telefonanruf genügt nicht für eine persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F ., so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Denn persönlich im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass derjenige, der sich arbeitslos melden will, in eigener Person bei der Agentur für Arbeit erscheinen muss.
Zwar ist der Begriff „persönlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig. Er kann zum Beispiel bedeuten, dass etwas an eine Person gebunden oder nicht übertragbar ist. In diesem Sinne würde die Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung lediglich bedeuten, dass sich der Arbeitslose nicht vertreten lassen kann; die Form der Arbeitslosmeldung bliebe davon unberührt.
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