Um den Arbeitnehmern ausreichend Möglichkeit zu geben, sich über ihnen zustehende Rechte und obliegende Pflichten zu informieren sind Arbeitgeber verpflichtet die Vorschriften an geeigneter Stelle im Betrieb zur auszulegen oder diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Neben der gesetzlichen Verpflichtung zum Aushang von arbeitsschutzrelevanten Gesetzen gibt es noch eine freiwillige Möglichkeit zum Aushang.
Beim Aushang ist zu beachten, dass die Texte dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechen müssen und an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen sind.
Aushangpflicht - worüber ist zu informieren?
Zahlreiche Gesetze und Verordnungen sehen für Arbeitgeber eine Aushangpflicht vor, die genauen Anforderungen unterscheiden sich je nach Branche. Die wichtigsten sind:- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Heimarbeitsgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Ladenschlussgesetz
- Mindestlohngesetz
- Mutterschutzgesetz
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
- Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Betriebsvereinbarungen
- Tarifverträge
- Betriebsratswahl (Bekanntmachungspflicht)
- Schwerbehindertenvertretungswahl (Bekanntmachungspflicht)
- Arbeitsstättenverordnung
- Druckluftverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Strahlenschutzverordnung und Strahlenschutzgesetz
- Unfallverhütungsvorschriften
Neben der gesetzlichen Verpflichtung zum Aushang von arbeitsschutzrelevanten Gesetzen gibt es noch eine freiwillige Möglichkeit zum Aushang.
Beim Aushang ist zu beachten, dass die Texte dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechen müssen und an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen sind.
Bußgeld bei Pflichtverletzung
Wird diese Pflicht verletzt, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 5.000 €. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind per Verwaltungsanweisung dazu angehalten, vor allem diese finanzielle Sanktion durchzusetzen.Aushangpflicht auch bei nur einem Mitarbeiter
Auch Arbeitgeber, der nur einen einzigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind zum Aushang verpflichtet.Schadensersatz bei Verstoß
Bei einem Verstoß kann sich der Arbeitgeber auch schadensersatzpflichtig machen. Dazu muss jedoch ein Schaden eintreten, für den der Verstoß des Arbeitgebers ursächlich gewesen ist, der Schaden wäre also bei ordnungsgemäßem Aushang nicht eingetreten.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 18.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Zu den wichtigsten Gesetzen zählen unter anderem das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Mindestlohngesetz, das Bundesurlaubsgesetz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Zudem müssen betriebsverfassungsrechtliche Bekanntmachungen und spezifische Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung zugänglich sein.
Die Vorschriften müssen an einer für alle Arbeitnehmer zugänglichen Stelle ausgehängt oder ausgelegt werden, etwa in Pausenräumen, Kantinen oder im Betriebsratsbüro. Ein bloßer Hinweis auf ein Einsichtnahmerecht in der Personalabteilung reicht rechtlich nicht aus.
Bei einer Pflichtverletzung können Aufsichtsbehörden Bußgelder von bis zu 5.000 € verhängen. Zudem kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, sofern der Schaden durch den fehlenden Aushang ursächlich entstanden ist.
Ja, die Pflicht besteht unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Selbst Arbeitgeber, die nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigen, sind zur Einhaltung der Aushangpflicht verpflichtet.
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