Die Pflichtquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen liegt bei 5 % der Arbeitsplätze für private und öffentlich-rechtliche
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.
Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Arbeitsamt spätestens bis zum 31. März jedes Jahres aufgegliedert nach Monaten für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Die Meldung ist mit dem amtlichen Vordruck der BA vorzunehmen oder per IW-Elan elektronisch übermitteln. Diese Software kann kostenlos heruntergeladen werden. Die Anzeige selbst kann elektronisch übermittelt oder ausgedruckt und per Post verschickt werden. Arbeitgeber haben damit auch die Möglichkeit die Ausgleichsabgabe zu berechnen. Die Software verfügt über eine Schnittstelle zu Personalsoftware, so dass Daten alternativ auch jedes Jahr in aktualisierter Form importiert werden können.
Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die von ihm im sog. Selbstveranlagungsverfahren errechnete Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr an das für ihn zuständige Integrationsamt abzuführen.
Der Arbeitgeber hat wie folgt vorzugehen:
1. Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter
Zunächst muss festgestellt werden, ob der Betrieb grundsätzlich verpflichtet war, schwerbehinderte
Arbeitnehmer zu beschäftigen. Relevant ist insofern, ob er im Jahresdurchschnitt monatlich zumindest 20 Arbeitsplätze hatte. Diese Feststellung ist durch Addition der Anzahl der monatlichen Arbeitsplätze und sodann Division der ermittelten Summe durch 12 Monate zu treffen. Hatte demnach ein Betrieb im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 20 Arbeitsplätze hatte, war er zur Beschäftigung schwerbehinderte Arbeitnehmer verpflichtet.
2. Anzahl der zu beschäftigenden Schwerbehinderten
Der Umfang der Beschäftigungspflicht richtet sich nach der absoluten Zahl der durch Addition der Monatszahlen zu errechnenden Arbeitsplätze, die während des Jahres von Arbeitnehmern besetzt waren. Für die Berechnung dieser Jahresarbeitsplätze sind die Zahlen der monatlichen Arbeitsplätze zu einer Jahressumme zu addieren:
Generell müssen auf 5 % der Jahresarbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigt werden. Sich bei der Berechnung ergebende Bruchteile von 0,5 sind gem. § 74 Abs. 2 SGB IX aufzurunden.
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