Aufgrund des Corona-Virus Covid-19 und des bisherigen Verbreitungs- und Ansteckungsverlaufs fragen sich betroffene
Arbeitnehmer, ob eine vom
Arbeitgeber angesetzte
Dienstreise unter den derzeitigen Bedingungen wirklich angetreten werden muss.
Zunächst gilt, dass Dienstreisen ohnehin zur dann angetreten werden müssen, wenn eine
arbeitsvertragliche Verpflichtung hierzu besteht. Ohne arbeitsvertragliche Regelung kann im Einzelfall ein konkreter Auslandseinsatz vereinbart wenn, aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch einverstanden ist.
Weisungsrecht und Grenzen
Ein Arbeitgeber darf ein ihm zustehendes
Weisungsrecht nur nach „billigem Ermessen“ ausüben (§ 106 GewO). Es muss also eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen erfolgen, wobei auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu beachten ist. Denn hiernach ist der Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet.
Dienstreise verweigern?
Grundsätzlich gilt, dass eine Dienstreise dann verweigert werden darf, wenn eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch keine Sanktionen (Abmahnung, Kündigung) vornehmen. Denn die Anordnung von Dienstreisen in solche Regionen entspricht im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO.
Sofern eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet vorliegt, kann ein Arbeitnehmer in der Regel die Dienstreise unter Berufung auf die Reisewarnung verweigern. Dies gilt jedoch nicht pauschal für jeden Fall. Es kann unter Umständen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen, wenn zu beurteilen ist, ob eine Gesundheitsgefährdung durch die streitgegenständliche Dienstreise bestehen würde.
Gibt es keine Reisewarnung und ist die Gefährdungslage zumindest noch unklar, so kann sich der Arbeitnehmer ohnehin nicht ohne weiteres verweigern, wenn die Dienstreise zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Denn wenn im fraglichen Zeitpunkt keine Gesundheitsgefahr für das Zielgebiet besteht, ist die Dienstreise auch anzutreten.
Selbstverständlich kann ein Arbeitgeber selber vorsorglich Maßnahmen treffen und Dienstreisen absagen bzw. alternativ Videokonferenzen u.ä. ansetzen sowie das Gespräch mit betroffenen Mitarbeitern suchen um einen Konsens zu finden. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer aber nicht in jedem Fall.