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Fahrzeiten - Arbeitszeit?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Frage, ob Fahrtzeiten des Arbeitnehmers vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hierzu ist ebenfalls uneinheitlich.

Sicher ist, dass Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstelle keine Arbeitszeit darstellen. Die ab der regelmäßigen Arbeitsstelle durchzuführenden Fahrten sind dann Arbeitszeit, wenn sie zur vertraglichen Hauptpflicht des Arbeitnehmers gehören wie etwa bei Kraftfahrern, Kundendienstmoteuren oder Besatzungen von Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen.

Im übrigen liegt keine Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitnehmer frei bestimmen kann, mit welchem Verkehrsmittel und in welchem zeitlichen Rahmen er die Fahrt durchführt. Dazu vgl. das nachstehende Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Wenn dem Arbeitgeber dagegen die Benutzung eines firmeneigenen Fahrzeugs vorgeschrieben wird, das er selbst lenken muss, wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Fahrtzeit als Arbeitszeit zu vergüten ist. Wegen der Unsicherheit der Rechtsprechung lassen sich aber die Aussichten eines Rechtsstreits um die Vergütung nicht sicher beurteilen.

"Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem geltenden Arbeitszeitschutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

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Stand: 27.12.2018
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Nein, Fahrten zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte gelten grundsätzlich nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Fahrtzeiten können als Arbeitszeit gelten, wenn sie zur vertraglichen Hauptpflicht gehören, der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst lenken muss oder der Arbeitgeber die Fahrt kraft Direktionsrechts bestimmt (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 292/08).
Nicht zwingend. Wenn der Arbeitgeber das selbstständige Lenken eines Fahrzeugs nicht vorschreibt und der Arbeitnehmer die Zeit frei gestalten kann, handelt es sich um Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (vgl. BAG, 11.07.2006 - Az: 9 AZR 519/05).
Bei Außendienstmitarbeitern gehören die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden zwingend zur Dienstleistung, da die Reisetätigkeit eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 292/08).
Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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