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§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
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Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...