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§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

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JG