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Steuerung der Zuwanderung von Arbeitskräften durch ein Zuwanderungsgesetz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode ein Zuwanderungsgesetz im Bundesrat durchsetzen. Ein Regierungsentwurf liegt bereits vor. Ziel des Gesetzes soll u.a. die Reglung der Arbeitsimmigration sein.

Mit dem Regierungsentwurf soll ein Instrumentarium zur bedarfsgerechten Steuerung und Begrenzung von Zuwanderung auf den Weg gebracht werden. Eine wichtige Rolle sollen bei allen Zuwanderungsentscheidungen insbesondere die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Integrationskapazität in Deutschland spielen. Das neue Zuwanderungsgesetz soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu sichern, Arbeitsplätze zu schaffen und damit zugleich die Zuwanderung besser als bisher zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts einzudämmen. Mit dem neuen Gesetz sollen erstmals die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst werden.

Kernstück des Gesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz wird durch ein neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ersetzt. Hierin werden auch die zentralen Bestimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen. Die Zahl der Aufenthaltstitel wird reduziert. An Stelle der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung sind künftig zwei Aufenthaltstitel ausreichend: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.

Die Zuwanderung soll künftig über ein Auswahlverfahren gelenkt werden. Die Eignung der Bewerber wird anhand eines Punktesystems nach Kriterien wie Alter, Ausbildung, Familienstand, Sprachkenntnissen, Beziehungen zu Deutschland und dem Herkunftsland bewertet. So ist vorgesehen, dass Zuwanderer zunächst eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Die Höchstzahlen hierfür werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bundesanstalt für Arbeit festgelegt. Selbständige können nach positiver Prüfung ihrer Geschäftsidee zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bei positiver Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach drei Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis.

Der Regierungsentwurf ist zwischen Regierung und Opposition allerdings noch höchst umstritten. In welcher Ausformung ein Zuwanderungsgesetz schließlich letztlich zustande kommen wird, bleibt abzuwarten.

Veröffentlicht: 06.07.2015

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