Ein Aufhebungsvertrag ist eine vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Im Gegensatz zur Kündigung, bei der eine Partei das Arbeitsverhältnis einseitig beendet, handelt es sich beim Aufhebungsvertrag um eine beidseitige Übereinkunft.
Aufhebungsvertrag
Zwischen
(im nachfolgenden Firma genannt)
und
wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen
§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Parteien sind über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnises mit Ablauf des einig.
§ 2 Abfindung
Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der einhergehenden Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt die Firma an eine einmalige Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto.
Die Firma wird bei Auszahlung Lohnsteuer nach Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 3 Nr. 9 EStG in Abzug bringen und zwar in Anwendung des halben Steuersatzes nach §§ 24, 34, 39b EStG. Dies geschieht in gegenseitigem Einvernehmen. Sofern das zuständige Finanzamt aufgrund dieser Vereinbarung Lohn- bzw. Kirchensteuer von der Firma nachfordern sollte, so wird die Firma nach entsprechendem Nachweis umgehend von der entsprechenden Verbindlichkeit freistellen bzw. gezahlte Lohn- und Kirchensteuer an die Firma erstatten.
Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der einhergehenden Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt die Firma an eine einmalige Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto.
Die Firma wird bei Auszahlung Lohnsteuer nach Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 3 Nr. 9 EStG in Abzug bringen und zwar in Anwendung des halben Steuersatzes nach §§ 24, 34, 39b EStG. Dies geschieht in gegenseitigem Einvernehmen. Sofern das zuständige Finanzamt aufgrund dieser Vereinbarung Lohn- bzw. Kirchensteuer von der Firma nachfordern sollte, so wird die Firma nach entsprechendem Nachweis umgehend von der entsprechenden Verbindlichkeit freistellen bzw. gezahlte Lohn- und Kirchensteuer an die Firma erstatten.
§ 3 Freistellung
wird mit sofortiger Wirkung bis zu dem in § 1 genannten Beendigungszeitpunkt freigestellt. Die vertragsmäßigen Bezüge werden fortgezahlt. Die Firma behält sich vor, während der Restlaufzeit des Vertrages die teilweise oder vollständige Rückkehr an den Arbeitsplatz zu fordern.
wird mit sofortiger Wirkung bis zu dem in § 1 genannten Beendigungszeitpunkt freigestellt. Die vertragsmäßigen Bezüge werden fortgezahlt. Die Firma behält sich vor, während der Restlaufzeit des Vertrages die teilweise oder vollständige Rückkehr an den Arbeitsplatz zu fordern.
§ 4 Gratifikation
erhält trotz Ausscheidens am für das Jahr die vertraglich zugesagte Gratifikation ungekürzt.
erhält trotz Ausscheidens am für das Jahr die vertraglich zugesagte Gratifikation ungekürzt.
§ 5 Dienstwagen
ist verpflichtet, den Dienstwagen am an die Firma zurückzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Dienstwagen auch während des Freistellungszeitraums privat genutzt werden.
ist verpflichtet, den Dienstwagen am an die Firma zurückzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Dienstwagen auch während des Freistellungszeitraums privat genutzt werden.
§ 6 Urlaub
Aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses war es nicht möglich, den für das Jahr noch zustehenden Resturlaub von zu nehmen. Daher wird eine einmalige Urlaubsabgeltung i.H.v. am ausgezahlt.
Aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses war es nicht möglich, den für das Jahr noch zustehenden Resturlaub von zu nehmen. Daher wird eine einmalige Urlaubsabgeltung i.H.v. am ausgezahlt.
§ 7 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Aufhebungsvertrag berührt das am vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht.
Der Aufhebungsvertrag berührt das am vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht.
Seitens der Firma wird zur Kenntnis genommen, das zum ein Arbeitsverhältnis bei aufnehmen wird. Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß diese Tätigkeit keinen Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot darstellt.
§ 8 Betriebsgeheimnisse
Alle während der Tätigkeit bekanntgewordenen Betriebsinterna - insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - werden von geheimgehalten.
Die Parteien verpflichten sich, negative Äußerungen über die jeweils andere Partei zu unterlassen.
§ 9 Betriebliche Altersversorgung
kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bei abgeschlossene Direktversicherung mit der Nummer fortführen. Die Firma verpflichtet sich, die hierzu notwendigen Erklärungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf ihre Kosten abzugeben.
kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bei abgeschlossene Direktversicherung mit der Nummer fortführen. Die Firma verpflichtet sich, die hierzu notwendigen Erklärungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf ihre Kosten abzugeben.
§ 10 Zeugnis
Die Firma wird ein qualifiziertes Zeugnis aussstellen und als Anlage dieser Vereinbarung beifügen.
§ 11 Firmenunterlagen
erklärt, alle überlassenen Gegenstände, Unterlagen, Schlüssel und Ausweise, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Firma stehen oder in Zusammenhang mit der Tätigkeit enstanden sind vollständig der Firma ausgehändigt zu haben.
Auflistung der übergebenen Gegenstände:
§ 12 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot
Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen steht der Firma nicht zu.
Eine Aufrechnungmöglichkeit der Firma gegenüber den sich aus diesem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen besteht nicht.
§ 13 Geheimhaltungsklausel
versichert Stillschweigen hinsichtlich des finanziellen Inhalts dieser Vereinbarung gegenüber Dritten zu wahren, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Auskunftsverpflichtung oder die Auskunft ist aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich.
§ 14 Sperrzeit
ist bekannt, dass im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit wegen Arbeitsaufgabe eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld gegen ihn festgesetzt werden kann. Hierauf wurde seitens der Firma nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Weiterhin wurde darüber belehrt, dass sich unverzüglich - d.h., am nächstmöglichen Arbeitstag nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung - persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet werden muß. Eine Nichtbeachtung dieser Meldepflicht führt zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Für jeden Tag der verspäteten Meldung beträgt die Kürzung des Arbeitslosengeldes zwischen 35 und 50 €.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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