Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.
Die ggf. ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG.
BGH, 13.05.2016 - Az: V ZR 152/15
ECLI:DE:BGH:2016:130516UVZR152.15.0
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