Gestaltet der Verkäufer die Außenanlagen des Grundstücks nach Vertragsschluss um, indem der Mutterboden planiert, Rasen angesät und die Terrasse vergrößert wird, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Übereignung in dem zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Zustand vertraglich geschuldet war.
Hat der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache endgültig verweigert, so ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Hat der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache endgültig verweigert, so ist eine Fristsetzung entbehrlich.
OLG Oldenburg, 17.09.2008 - Az: 3 U 3/08
ECLI:DE:OLGOL:2008:0917.3U3.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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