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Sprechstellen einer Türsprechanlage sind Sondereigentum

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Regelt die Teilungserklärung nichts Gegenteiliges, so sind die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen einer gemeinschaftlichen Türsprechanlage Sondereigentum

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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