Ein Grundstückseigentümer kann die Gemeinde nicht für Nachteile haftbar machen, die aus der Nähe zu einem unbefestigten Feldweg entstehen, an welchem dieser sein Haus gebaut hat, da dies in Kenntnis der möglichen Beeinträchtigungen geschah.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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