Nur wenn auf Dauer positive Einnahmenüberschüsse erzielt werden sollen, können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht beim Steuerpflichtigen, so kann dieser keine Einkünfte aus Vermietung ansetzen. Hieraus folgt, daß in einem solchen Fall Werbungskostenüberschüsse aus einer Vermietung nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können und somit nicht steuermindernd wirken.
BFH, 09.07.2002 - Az: IX R 47/99 und IX R 57/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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