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Anbringen von Leuchtreklame ist eine bauliche Veränderung
Im vom Gericht entschiedenen Fall hatten Miteigentümer einer Wohnanlage dagegen geklagt, dass ohne ihre Zustimmung eine Leuchreklame an der Fassade angebracht worden war. 

Das Gericht urteilte, daß das Anbringen einer Leuchtreklame eine bauliche Veränderung ist, die grundsätzlich der Zustimmung aller Hauseigentümer bedarf.

Anmerkung von AnwaltOnline:
Wenn in dem betroffenen Wohnobjekt bereits ein Ladengeschäft vorhanden ist und zudem Leuchtreklamen der umstrittenen Art ortsüblich sind, bedarf es regelmäßig keiner gesonderten Genehmigung. Dies dürfte beispielsweise oftmals für Innenstädten gelten.

Bayerische Oberste Landesgericht, z.: 2Z BR 74/2000