Im vom Gericht entschiedenen Fall hatten Miteigentümer einer Wohnanlage dagegen geklagt, dass ohne ihre Zustimmung eine Leuchreklame an der Fassade angebracht worden war.
Das Gericht urteilte, daß das Anbringen einer Leuchtreklame eine bauliche Veränderung ist, die grundsätzlich der Zustimmung aller Hauseigentümer bedarf.
Das Gericht urteilte, daß das Anbringen einer Leuchtreklame eine bauliche Veränderung ist, die grundsätzlich der Zustimmung aller Hauseigentümer bedarf.
BayObLG, 06.10.2000 - Az: 2Z BR 74/2000
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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