| Mietvertrag nicht zustande gekommen - Verjährungsfrist für Schadensersatz |
| a) Auf einen Schadensersatzanspruch
aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige
Verjährungsfrist des § 558 a.F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog
anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages
gekommen ist.
b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen. BGH, 22.2.2006 - Az: XII ZR 48/03 |